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I. Themenstellung

Brugger1. AuflApril 2011

Gegenstand der Arbeit sind Fragen der Einnahmenrealisation im außerbetrieblichen Bereich. Solche Fragen werden oft mit § 19 EStG in Verbindung gebracht und vor dem Hintergrund der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben betrachtet. § 19 EStG knüpft allerdings die Zuordnung einer Einnahme zu einem Veranlagungszeitraum an den Zuflusszeitpunkt und damit an ein Tatbestandselement des § 15 EStG, der den Begriff der Einnahme für den außerbetrieblichen Bereich definiert. Wenn geklärt ist, ob eine Einnahme nach den Grundsätzen des § 15 EStG vorliegt, ist im Anwendungsbereich der Grundregel des § 19 Abs 1 Satz 1 EStG auch beantwortet, in welchem Veranlagungszeitraum diese Einnahme zu versteuern ist. Daher steht § 15 EStG, als zentrale Vorschrift der Einnahmenrealisation im außerbetrieblichen Bereich, im Mittelpunkt der Arbeit. Nach § 15 Abs 1 Satz 1 EStG liegen Einnahmen vor, „wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 zufließen“. Diese Voraussetzungen der Einnahmenrealisation haben sich seit dem dEStG 193411 RGBl I 1934 S 1005. inhaltlich nicht mehr geändert und die Rechtsprechung hat sich seither in vielen Fällen mit Fragen der Einnahmenrealisation im außerbetrieblichen Bereich beschäftigt. Dennoch bleibt der Eindruck, dass für manche Fragen bisher keine befriedigende Lösung gefunden wurde. So kommt Doralt zum Befund, dass die Auslegung der Zuflussgrundsätze „zum Teil schwierig, widersprüchlich und undurchsichtig“ ist.22 Doralt, EStG10 § 19 Rz 5. Nach Widhalm ist die Rechtsprechung „uneinheitlich und sogar widersprüchlich“.33 Widhalm in Lechner/Staringer/Tumpel, Kapitalertragsteuer 99. Wolff-Diepenbrock hält fest, dass „viele Ausnahmen vom Zu- [und] Abflussgrundsatz […] [bestehen]; ein System ist dabei nicht zu erkennen“.44 Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Pust, EStG67 § 11 Rz 39. Auch der VwGH selbst spricht von einer „auf nicht ganz einfachen Auslegungsvorgängen beruhende[n] Judikatur“.55 VwGH 7. 12. 1982, 82/14/0088, Slg 5734 F.

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