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I. Stellungnahmen von Staatsanwaltschaften

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 24

7
Nimmt eine Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf Stellung, so hat das Gericht diese Stellungnahme dem gegnerischen Beteiligten zur – einmaligen und nicht mehrfachen7715 Os 178/15p. – Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen (§ 24 erster Satz).

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