§ 24
Nimmt eine Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf Stellung, so hat das Gericht diese Stellungnahme dem gegnerischen Beteiligten zur – einmaligen und nicht mehrfachen7 – Äußerung binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zuzustellen (§ 24 erster Satz).
