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Kapitel VI: Rechtsschutz

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

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Art 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK („Wer von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen.“) verlangt, dass zumindest jedes Urteil einer Überprüfung zugänglich sein muss. Dasselbe gilt für eine Vielzahl sonstiger gerichtlicher Entscheidungen. Hiezu sieht die StPO verschiedene Instrumentarien vor, die sich nach herkömmlicher Terminologie (wenngleich nicht unumstritten11Vgl die Übersicht bei Birklbauer, WK-StPO § 16 Rz 7 ff mwN.) in Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterteilen lassen.

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