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I. Sonstiges

Raschauer1. AuflOktober 2015

Die §§ 49 ff ZaDiG enthalten dem BWG nachgebildete besondere Bestimmung über die Insolvenz von (österreichischen) Zahlungsinstituten ieS.909909Näher Schopper in Weilinger zu § 49 ff. Ist ein ZI überschuldet oder zahlungsunfähig, kann diese Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit aber voraussichtlich wieder behoben werden, können das ZI selbst oder die FMA beim Gericht die Anordnung

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der Geschäftsaufsicht beantragen. Während einer Geschäftsaufsicht ruhen Maßnahmen gemäß § 64 Abs 1 ZaDiG (§ 64 Abs 4 ZaDiG).

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