Gemäß § 209a Abs 2 StPO kommen als sanktionsorientierte Leistungen nur die Zahlung eines Geldbetrags gemäß § 200 StPO, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 201 StPO oder die Bestimmung einer Probezeit in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten gemäß § 203 StPO in Betracht. Nicht vorgesehen ist die Erledigung mittels Tatausgleichs gemäß § 204 StPO. Ebenso wie bei der allgemeinen Diversion besteht ein Kumulierungsverbot dahingehend, dass eine Kombination der einzelnen Diversionsarten unzulässig ist. Die Verpflichtung zu Schadensgutmachung bzw Tatfolgenausgleich ist jedoch zusätzlich zur Erbringung der sanktionsorientierten Leistung möglich848.

