1. Freizügigkeit für ökonomisch Aktive
Die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind in den Art. 45–48 AEUV enthalten. Das Recht der Freizügigkeit wurde schrittweise eingeführt. Art. 45 Abs. 1 AEUV bestimmt, dass innerhalb der Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Von Anfang an gehörte das Recht der Freizügigkeit zum Konzept des Gemeinsamen Marktes bzw. seit dem 31.12.1992 des Binnenmarkts. Dieser umfasst gem. Art. 26 Abs. 2 AEUV einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Zusammen mit der Niederlassungsfreiheit der Selbständigen bildet die Freizügigkeit der Arbeitnehmer das Recht des freien Verkehrs von ökonomisch aktiven, also erwerbstätigen, Personen.
