Die Freizügigkeitsregeln sind eine unverzichtbare Voraussetzung für die Möglichkeit grenzüberschreitender Tätigkeit. Kern sowohl der primär- als auch der sekundärrechtlichen Bestimmungen zur Freizügigkeit ist ein umfassendes Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit. Entgegen dem Wortlaut sind davon nicht nur unmittelbare13, sondern nach stRsp. des EuGH auch mittelbare Diskriminierungen14 erfasst. Ergänzend hat der EuGH auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit mit einem Beschränkungsverbot15 ausgestattet. Abgeschlossen ist diese Entwicklung noch nicht, insbesondere ist umstritten, ob das Beschränkungsverbot auch für Einzelarbeitsverträge bzw. Maßnahmen einzelner Arbeitgeber gilt. Wie zahlreiche Judikate, insbesondere zur Frage der Arbeitsbedingungen iwS sowie zu den sozialen Vergünstigungen iSd Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 492/2011 zeigen, ist zudem nicht immer eindeutig, ob im konkreten Einzelfall eine mittelbare Diskriminierung oder aber eine Beschränkung vorliegt.16 Schließlich ist für die systematische Einordnung von Bedeutung, dass sowohl mittelbare Diskriminierungen als auch Beschränkungen einer Rechtfertigung zugänglich sind; ist diese auch angemessen ieS, liegt kein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit vor. Mangels Kodifikation der sachlichen Rechtfertigungsgründe (im Unterschied zu den in Art. 45 Abs. 3 AEUV genannten Vorbehalten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Seite 111
