Das Aktiengesetz 1965 regelt den Vorstand in wohltuend knappen Worten. Zu einem Gutteil gibt das in den 60er Jahren grundlegend reformierte Gesetz den Inhalt – teilweise auch den Wortlaut – des AktG 1937/38 wieder, das aus dem deutschen Rechtsbestand im Jahr 1938 in Österreich in Kraft gesetzt worden war.1 Eine aktuelle gesetzliche Neuregelung der Materie wäre wohl ungleich geschwätziger mit nur geringer Aussicht auf wesentlichen Qualitätsgewinn. Der deutsche Gesetzgeber hat dies 2009 mit der weitgehenden Neufassung der zentralen Norm über die Vorstandsvergütung (§ 87 dAktG) vorexerziert.2 Aber auch die Änderungen einiger Bestimmungen des österreichischen AktG haben zwar zum Umfang, nicht aber unbedingt zur Klarheit der Rechtslage beigetragen.3
