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I. Normative Grundlagen

Schima1. AuflJänner 2016

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Das Aktiengesetz 1965 regelt den Vorstand in wohltuend knappen Worten. Zu einem Gutteil gibt das in den 60er Jahren grundlegend reformierte Gesetz den Inhalt – teilweise auch den Wortlaut – des AktG 1937/38 wieder, das aus dem deutschen Rechtsbestand im Jahr 1938 in Österreich in Kraft gesetzt worden war.11Vgl zur geschichtlichen Entwicklung Kalss/Burger/Eckert, Die Entwicklung des österreichischen Aktienrechts 632 ff. Eine aktuelle gesetzliche Neuregelung der Materie wäre wohl ungleich geschwätziger mit nur geringer Aussicht auf wesentlichen Qualitätsgewinn. Der deutsche Gesetzgeber hat dies 2009 mit der weitgehenden Neufassung der zentralen Norm über die Vorstandsvergütung (§ 87 dAktG) vorexerziert.22Vgl dazu zB Thüsing, Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung, AG 2009, 517. Aber auch die Änderungen einiger Bestimmungen des österreichischen AktG haben zwar zum Umfang, nicht aber unbedingt zur Klarheit der Rechtslage beigetragen.33Dies gilt zB für die 2012 erfolgte Novellierung von § 78 AktG über die Vorstandsvergütung.

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