Mit der neuen gesetzlichen Regelung der Konkurrenzklausel in § 36 Abs 2 AngG und § 2c Abs 2 AVRAG und der Einführung einer Entgeltgrenze ergibt sich im Hinblick auf die Änderung des Beschäftigungsausmaßes ein ganz neues Problemfeld.
Es wurde nunmehr gesetzlich festgelegt, dass, sofern das Entgelt für den letzten Monat das Siebzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt, die Konkurrenzklausel unwirksam ist.

