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I. Grundregeln

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

Nach einhelliger Meinung ist bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft des berechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils (der Natur der Sache entsprechend) Naturalunterhalt, bei Haushaltstrennung oder Verletzung der Unterhaltspflicht (aus Gründen der Durchsetzbarkeit und des Anspruchsschutzes) zur Gänze Geldunterhalt zu leisten.586586StRsp, zB 8 Ob 39/16t = Zak 2016/618; 6 Ob 2362/96p = ÖA 1998, 23; 1 Ob 551/91 = RZ 1992/66. Gruber in Harrer/Zitta, Familie und Recht 714 f; Gitschthaler, ÖJZ 1994, 10; Pichler in Klang3 § 140 Rz 6. Unter bestimmten Voraussetzungen können Naturalleistungen auf den Geldunterhalt angerechnet werden (Näheres ab S 191).

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