Wie bei der OG richtet sich auch bei der KG das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften über Gewinn- und Verlustberechnung und Verteilung sind bloß
nachgiebiges Recht und finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.