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I. Einleitung11Schriftliche Fassung eines im Rahmen der Tagung „Das neue Gewährleistungsrecht“ an der Universität Graz am 21.1.2022 gehaltenen Vortrags. Die Vortragsform wurde im Wesentlichen beibehalten und um einige Anmerkungen ergänzt. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Raschheit, mit der der Herausgeber das Erscheinen des Tagungsbandes betreibt, dazu führt, dass der vorliegende Beitrag zwei andere, bereits in Druck befindliche Beiträge des Verf „überholt“ hat. Diese unterschiedlichen „Vorlaufzeiten“, die sich gewissermaßen aus der „Natur der Sache“ zu ergeben scheinen, ändern freilich nichts daran, dass der vorliegende Beitrag auf zwei anderen Beiträgen des Verfassers aufbaut (Kodek, Alte und neue Herausforderungen für die Einredelehre – Überlegungen aus Anlass des GRUG, FS NN [2022, in Druck], und Kodek, Volat inrevocabile verbum – Zum Widerruf von Gestaltungserklärungen im neuen Gewährleistungsrecht, FS NN [2023, in Vorbereitung]). Gleichwohl bot die vorliegende Veröffentlichung – nicht zuletzt in Hinblick auf die in Graz stattgefundene rege Diskussion – willkommene Gelegenheit, meine Position in einigen Punkten zu präzisieren und zu vertiefen. (Kodek)

Kodek1. AuflApril 2022

In Umsetzung der WKRL und DIRL brachte das GRUG umfangreiche Änderungen (vor allem) des geltenden Gewährleistungsrechts.22Einen Überblick bieten die Beiträge in ÖJZ 2022 Heft 2a. Diese Änderungen betreffen vor allem die Frage der Rechtsdurchsetzung: Damit verabschiedet sich der Gesetzgeber vom Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung der Wandlung (Vertragsauflösung) und Preisminderung; diese können in Zukunft außergerichtlich geltend gemacht werden. Dazu kommt ein neues Fristenregime, das zwischen der „Haftungsfrist“ (Gewährleistungsfrist ieS) und Geltendmachungsfrist unterscheidet. Schließlich verlängert der Gesetzgeber die Beweislastumkehr nach § 924 ABGB für Verbraucherkaufverträge iSd VGG auf ein Jahr. Dieser Aspekt wurde in der politischen Diskussion

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am meisten hervorgehoben. Diese Änderung hat wohl am ehesten praktische Auswirkungen, wenngleich diese nicht überschätzt werden sollten.33Dazu auch unten IV.

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