In Umsetzung der WKRL und DIRL brachte das GRUG umfangreiche Änderungen (vor allem) des geltenden Gewährleistungsrechts.2 Diese Änderungen betreffen vor allem die Frage der Rechtsdurchsetzung: Damit verabschiedet sich der Gesetzgeber vom Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung der Wandlung (Vertragsauflösung) und Preisminderung; diese können in Zukunft außergerichtlich geltend gemacht werden. Dazu kommt ein neues Fristenregime, das zwischen der „Haftungsfrist“ (Gewährleistungsfrist ieS) und Geltendmachungsfrist unterscheidet. Schließlich verlängert der Gesetzgeber die Beweislastumkehr nach § 924 ABGB für Verbraucherkaufverträge iSd VGG auf ein Jahr. Dieser Aspekt wurde in der politischen Diskussion Seite 97
