Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten bei aufrechter Ehe ist in § 94 ABGB geregelt. § 94 Abs 1 ABGB regelt die Beitragspflicht. Diese richtet sich nach der durch beide Ehegatten einvernehmlich zu bestimmenden Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, der Leistungsfähigkeit jedes Ehegatten und den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnissen. Die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Ausmaß der Erwerbstätigkeit, Aufgabenverteilung) kann jederzeit einvernehmlich und bei Vorliegen berechtigter Interessen auch einseitig durch einen Ehegatten allein abgeändert werden (§ 91 ABGB). Die Erfüllung der Beitragspflicht ist nicht selbstständig einklagbar, Verletzungen der Beitragspflicht können im Scheidungsverfahren einen Verschuldenstatbestand darstellen.
