Das Thema „Rücktrittsrechte des Versicherungsnehmers“ vereint zwei Rechtsgebiete, die von wesentlicher praktischer Bedeutung sind. Einerseits das Versicherungsvertragsrecht und andererseits das zivilrechtliche Institut der Rücktrittsrechte. Der Begriff des Rücktrittsrechts geht ua1 auf die dritte Teilnovelle2 des ABGB von 1916 zurück, als mit den §§ 918 ff ABGB das erste (gesetzliche) Rücktrittsrecht, das auch einem VN zukommen kann, aus der Taufe gehoben wurde.3 Von diesem historischen Rücktrittsrecht sind jedoch ganz grundlegend die jüngeren Rücktrittsrechte zu unterscheiden, die den Hauptgegenstand der vorliegenden Arbeit bilden.

