Der Scheidungsunterhalt unterliegt nicht nur bei einvernehmlicher Scheidung privatautonomer Disposition, auch in allen anderen Scheidungsfällen kann er durch Vereinbarung geregelt werden (siehe Unterhaltsvereinbarungen auf S 295). Bei Fehlen einer vertraglichen Unterhaltsregelung greift die gesetzliche Regelung der §§ 66 bis 78 EheG ein. Sie bedeutet formell eine Neubemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, wenngleich die Bemessungsparameter teilweise mit dem Ehegattenunterhalt übereinstimmen.1 Der Ehegattenunterhalt ist keine Voraussetzung des Scheidungsunterhalts, weshalb dieser grundsätzlich auch dann zustehen kann, wenn mangels Bedürftigkeit während der Ehe kein Ehegattenunterhaltsanspruch bestand oder dieser vom Unterhaltsberechtigten verwirkt worden ist.2 Unterhaltstitel über den Ehegattenunterhalt verlieren (vom Sonderfall des Unterhaltsanspruchs nach § 69 Abs 2 EheG abgesehen) mit der Scheidung ihre Wirksamkeit.3 Gleiches gilt für Unterhaltsvergleiche, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Unterhaltsansprüche nach den §§ 66 ff EheG können auch nach Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe bestehen (siehe § 31 bzw § 42 EheG).

