Der Unterhaltsanspruch des § 94 ABGB ist im streitigen Verfahren mittels Klage geltend zu machen.420 Er kann „im Zusammenhang“ mit einem Unterhalts-, Ehescheidungs-, Eheaufhe Seite 265bungs- oder Ehenichtigerklärungsprozess auch als einstweiliger Unterhalt durch Antrag auf einstweilige Verfügung gem § 382 Z 8 lit a EO gefordert werden (siehe S 104).421 Für die Vergangenheit kann einstweiliger Unterhalt nicht zugesprochen werden.422

