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I. Einleitung

1. AuflFebruar 2013

1. Themenabgrenzung und Problemstellung

Der steuerliche Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs 1 EStG unterscheidet sich von jenem nach § 4 Abs 1 EStG insbesondere durch das Maßgeblichkeitsprinzip.11 Auch wenn § 4 Abs 1 EStG die Grundform der steuerlichen Gewinnermittlung ist, wird sie hinsichtlich der Bedeutung in der Praxis (auch) von der Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG überlagert; vgl Jakom/Marschner EStG5 § 4 Rz 61. Zorn erachtet - offenbar auch was die Bedeutung in der Praxis betrifft - den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich gem § 4 Abs 1 EStG als die zentrale Gewinnermittlungsart des österreichischen Rechts, vgl Zorn, in Bertl et al (Hrsg) Maßgeblichkeit 181. § 5 Abs 1 EStG erklärt die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender als maßgeblich. Dadurch öffnet sich das Steuerrecht über die Maßgeblichkeit „[…] in unvergleichbarer Art gegenüber außersteuerlichen Normen […]“.22 Tanzer, in Raupach (Hrsg) Werte und Wertermittlung 56. Die Maßgeblichkeit soll allerdings zugunsten zwingender Vorschriften des Einkommensteuerrechts durchbrochen werden, wenn diese abweichende Regelungen treffen. Das Maßgeblichkeitsprinzip bildet - disziplinenübergreifend - die Brücke zwischen der Rechtswissenschaft und dem betrieblichen Rechnungswesen. Innerhalb der juristischen Disziplinen verbindet es das steuerliche Gewinnermittlungsrecht mit dem unternehmensrechtlichen Bilanzrecht.33 Vgl Tanzer, in Raupach (Hrsg) Werte und Wertermittlung 56; Staringer, in BMF/JKU (Hrsg) GS Quantschnigg 435. Diese Verbindung über das Maßgeblichkeitsprinzip drückt aus, wofür sich der Begriff des „Bilanzsteuerrechts“ herausgebildet hat.44 Vgl zum Begriffsverständnis im „engen“ und „weiteren“ Sinne Ruppe, in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg) GS Gassner 3. Daher beschäftigt das Maßgeblichkeitsprinzip „[…] seit jeher nicht nur die Steuerrechtswissenschaften […], sondern auch die Nachbarschaftsdisziplinen, wie Handelsrecht und Betriebswirtschaftslehre“.55 Tanzer, in Raupach (Hrsg) Werte und Wertermittlung 56.

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