1. Ausgangslage, Problemstellung und Eingrenzung des Untersuchungsgegenstands
Unbestritten nehmen Rechtsberater innerhalb der Gesellschaft eine eminente Rolle ein.1 Sie leisten durch ihre im Auftrag der Klienten (den Normunterworfenen) ausgeübte Tätigkeit der Rechtspflege, dh der Anwendung und Durchsetzung des geltenden Rechts, einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des rechtsstaatlichen Prinzips.2 Aufgrund ihrer (Fach-)Expertise sind sie regelmäßig in weit höherem Ausmaß in der Lage, die entscheidungsrelevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen zu identifizieren und die rechtlichen Interessen der Normunterworfenen – gegebenenfalls vor den einschlägigen Kontrollinstanzen – durchzusetzen.3 Inbesondere in Zeiten, in denen sowohl Rechtsordnungen als auch Lebenssachverhalte – nicht zuletzt aufgrund der Globalisierung und der voranschreitenden Technologie – gleichermaßen an Komplexität gewinnen, bedarf es rechtskundiger Personen, die in der Lage sind, die rechtlichen Interessen der Normunterworfenen wahrzunehmen.4 Allerdings setzt jede effektive Rechtsberatung und -vertretung voraus, dass der Rechtsberater vollumfängliche Kenntnis über alle sach- und entscheidungsrelevanten Informationen hat.5 Dabei wird es sich oftmals auch um (Klienten-)Informationen handeln, die – aus welchen Gründen immer – als vertraulich zu werten und der Öffentlichkeit unzugänglich sind. Solche (schützenswerten) Informationen wird der Klient nur bereit sein preiszugeben, wenn dieser auf die Unabhängigkeit6 des Rechtsberaters und einen ausreichenden Geheimhaltungsschutz vertrauen kann.7

