A. Grundlagen
Rechtfertigungsgründe haben die Funktion von Erlaubnissätzen, die die sozial missbilligte Wirkung der Verwirklichung des Unrechtstatbestands ausgleichen.1 Die Rechtsordnung eröffnet dem tatbestandsmäßig Handelnden, der ein unerlaubtes Risiko für ein geschütztes Rechtsgut schafft, die Möglichkeit, dennoch in den Grenzen der Rechtsordnung zu verbleiben. Das tatbestandsmäßige Verhalten ist bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes gerechtfertigt und somit rechtmäßig.2Durch den Ausschluss des im Straftatbestand erfassten deliktsspezifischen Unrechts wird das an sich verpönte Verhalten von der Gesellschaft gebilligt.

