Der Kreditgeber kann eine dingliche Sicherung (Realsicherheit: VIII2/1/16) nicht nur dadurch erlangen, dass er sich vom Schuldner oder von einem Dritten an einer fremden Sache ein beschränktes dingliches Recht (Pfandrecht) einräumen lässt; er kann auch durch Sicherungsübereignung volles Eigentum1 an einer körperlichen Sache2 erlangen. Der Kreditgeber soll dieses Eigentum allerdings nicht endgültig behalten, sondern grundsätzlich nur bis zur Tilgung der gesicherten Forderung3. Begleicht der Kreditnehmer seine Schuld, so ist der Sicherungseigentümer verpflichtet, die Sache dem Besteller der Sicherheit – sei dies der Schuldner oder ein Dritter – zurückzustellen und ihm wieder Eigentum zu verschaffen (Rz 4/29). Begleicht der Kreditnehmer seine Schuld nicht, so darf der Kreditgeber die ihm übereignete Sache nur dazu verwenden, um sich aus ihr zu befriedigen4. Einen allfälligen Überschuss hat er dem Besteller der Sicherheit zu erstatten.