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I. Die Funktion der Sicherungsübereignung (Apathy)

Apathy2. AuflApril 2011

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Der Kreditgeber kann eine dingliche Sicherung (Realsicherheit: VIII2/1/16) nicht nur dadurch erlangen, dass er sich vom Schuldner oder von einem Dritten an einer fremden Sache ein beschränktes dingliches Recht (Pfandrecht) einräumen lässt; er kann auch durch Sicherungsübereignung volles Eigentum11OGH in SZ 28/72; SZ 38/190; SZ 41/140; E. Bydlinski, ÖBA 1988, 964; Frotz, KreditsicherungsR 122; Klicka in Schwimann, ABGB § 358 Rz 22. Näheres dazu unten Rz 4/18 ff. an einer körperlichen Sache22Zur Sicherungsabtretung siehe das folgende Kapitel. erlangen. Der Kreditgeber soll dieses Eigentum allerdings nicht endgültig behalten, sondern grundsätzlich nur bis zur Tilgung der gesicherten Forderung33 Binder, Sachenrecht (2003) Rz 11/2; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I 405.. Begleicht der Kreditnehmer seine Schuld, so ist der Sicherungseigentümer verpflichtet, die Sache dem Besteller der Sicherheit – sei dies der Schuldner oder ein Dritter – zurückzustellen und ihm wieder Eigentum zu verschaffen (Rz 4/29). Begleicht der Kreditnehmer seine Schuld nicht, so darf der Kreditgeber die ihm übereignete Sache nur dazu verwenden, um sich aus ihr zu befriedigen44 Iro, SachenR Rz 14/10.. Einen allfälligen Überschuss hat er dem Besteller der Sicherheit zu erstatten.

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