Die Ehe ist ein Vertrag, in welchem ursprünglich zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten, erklären (§ 44 ABGB). Die Ehe stellt eine lebenslange Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft dar. Aufgrund des VfGH-Erkenntnisses vom 4.12.20171 wurde die Wortfolge „verschiedenen Geschlechts“ in § 44 ABGB seit 1.1.2019 aufgehoben;2 damit wurde die Ehe auch für Personen gleichen Geschlechts geöffnet.
