Gem § 243 BAO sind gegen Bescheide der Abgabenbehörden Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig, gegen verfahrensleitende Verfügungen ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, sie können erst mit der Endentscheidung angefochten werden (§ 244 BAO). Eine trotz rechtswirksam abgegebenem Rechtsmittelverzicht (§ 255 Abs 1 und 2 BAO) eingebrachte Bescheidbeschwerde ist unzulässig (§ 255 Abs 3 BAO).

