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I. Ausgangslage (Maier)

Maier1. AuflJänner 2014

Entscheidend für die Frage, ob die neuen Verwaltungsgerichte als Gerichte oder als neuartige Verwaltungsbehörden11 Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008) 65 (70) hat es so formuliert: „eine Verwaltungsgerichtsbarkeit oder ein Verwaltungsgerichtsbarkeit“. wahrgenommen werden, ist auch die Stellung der belangten Behörde im Verfahren.22Darüber hinaus gibt es andere wesentliche Punkte, etwa die Garantie der Unabhängigkeit der Richter oder die formell-organisatorische Verankerung der neuen Gerichte, auf die hier nicht eingegangen wird. Siehe dazu Storr, Das Verfahrensrecht für die zukünftigen Verwaltungsgerichte, ZfV 2012, 911 (912); Pabel, Verwaltungsgerichtsbarkeit – Wesen und Wandel, ZÖR 2012, 61. Hat die belangte Behörde im Verfahren andere, möglicherweise weitergehende Rechte als die übrigen Parteien oder stehen sich Bürger und Behörde gleichberechtigt im Gerichtssaal gegenüber? Das VwGVG ist zwar eine „eigenständige“ Verfahrensordnung, es verweist jedoch – soweit es nicht anders bestimmt – auf große Teile des AVG (§ 17 VwGVG). Weiters sind die Regelungen des VwGVG grundsätzlich dem Verfahren vor den UVS nachempfunden (§§ 67a ff AVG); dieses Verfahren war vom Aufbau her ein verwaltungsbehördliches Verfahren, selbst wenn die UVS Tribunalcharakter hatten. Hat sich durch das VwGVG daran etwas geändert?

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