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I. Anwendungsbereich der europäischen Kronzeugenmitteilung

Haudum1. AuflFebruar 2013

Die Kronzeugenregelung der Kommission ist nicht auf sämtliche Wettbewerbsverstöße im Sinne des Art 101 f AEUV anzuwenden, sondern ausschließlich auf Kartelle. Kartelle im Sinne der Mitteilung aus 2006 sind „Absprachen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt und/oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter

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durch Verhaltensweisen wie die Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und/oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen“496496Mitteilung 2006 Rz 1.. Die europäische Kronzeugenregelung ist ausschließlich auf horizontale Vereinbarungen anwendbar, also auf solche, die zwischen konkurrierenden Unternehmen auf derselben Wertschöpfungsstufe getroffen werden497497 Koenig/Schreiber, Wettbewerbsrecht 63.; vertikale Kartelle sind nicht erfasst498498Entscheidung der Kommission v 30.10.2002, ABl L 2003/255, 33 Rz 453..

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