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I. Allgemeines (Fischer)

Fischer1. AuflSeptember 2023

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Dem BMF-Schreiben vom 10.5.2023, das zentrale Bedeutung für die Besteuerung von Digital Assets hat, ging ein Entwurfsschreiben vom 17.6.2021 voraus. In diesem war bei Veräußerungen von Kryptowährungen im Privatvermögen für die Fälle, in denen Token darlehensweise überlassen wurden („Lending“) oder beim „Forging“ zur Schaffung neuer Token eingesetzt wurden, vorgesehen, dass dies eine Nutzung von Kryptowerten als Einkunftsquelle gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG bedeute mit der Folge, dass sich die Veräußerungsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre verlängert.3434 Happe/Boelsen, MBP 2021, 188, 190. Hieran wurde im finalen BMF-Schreiben vom 10.5.2022 nicht mehr festgehalten. Dies stellt auch den wichtigsten Unterschied zum Entwurfsschreiben vom 17.6.2021 dar: Nach Rn. 63 des BMF-Schreibens greift nunmehr stets die einjährige Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.3535 Anemüller, EStB 2022, 209, 212.

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