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I. Allgemeines

Gisch/Weinrauch1. AuflMai 2018

Die Hauptpflicht des VR ist die Gewährung von Versicherungsschutz, das Versicherthalten. Diese Pflicht zur Gefahrtragung wandelt sich – im Rahmen des vom VR übernommenen Risikos – in eine Pflicht zur Deckung, wenn der Versicherungsfall eintritt.11Vgl Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 145. Der Versicherungsfall beschreibt somit die Verwirklichung des versicherten Risikos;22Vgl Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 188. sein Eintritt ist Voraussetzung für die Leistungspflicht des VR33Siehe Fenyves in Fenyves/Schauer (Hrsg), VersVG, § 1 Rz 45 mwN. und spielt daher in der Praxis eine zentrale Rolle für die Frage der Kostenübernahme durch den RS-VR.

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