(der Untersuchungshaft): Die zu beachtenden Haftfristen betragen ab Verhängung der U-Haft (§ 175 StPO):
14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft;einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft;(der Untersuchungshaft): Die zu beachtenden Haftfristen betragen ab Verhängung der U-Haft (§ 175 StPO):
14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft;einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft;