Ein Schreckschuss wird verwendet, um psychischen Druck oder Zwang auszuüben und fällt unter das WaffGG. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Schreckschuss sind im § 2 WaffGG festgelegt. Er wird als mindergefährlicher Schusswaffengebrauch eingestuft, bei dem die Schussabgabe ins lockere Erdreich erfolgt.
Beachte:
Ein gezielter Wirkungsschuss auf einen Menschen darf niemals auf einen Schreckschuss folgen.

