Rechtsmittel
Rekurs
Gegen den Beschluss über die Aufteilung steht den Parteien der Rekurs offen, der binnen 14 Tagen ab Zustellung einzubringen ist (§ 46 Abs 1 AußStrG). Eine allfällige „Ergänzung“ des Rechtsmittels durch einen weiteren Schriftsatz ist zurückzuweisen, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht.298 Im Rechtsmittel hat der Rechtsmittelwerber anzugeben, in welchem Umfang er die getroffene Entscheidung anficht und in welcher Weise er eine Abänderung anstrebt.299 Bei einem Rekurs ist im Zweifel der gesamte Beschluss als angefochten anzusehen (§ 47 Abs 3 AußStrG).300 Bei einer Divergenz zwischen Anfechtungserklärung und Anfechtungsantrag ist grundsätzlich der Rechtsmittelantrag maßgeblich.301 Wird nur (mehr) die Ausgleichszahlung angefochten, muss die begehrte Zahlung entweder ziffernmäßig bestimmt angegeben werden oder, für den Fall, dass der Rechtsmittelwerber der Ansicht ist, eine solche Ausgleichszahlung könne noch nicht beziffert werden, muss die Aufhebung der Entscheidung und die Ergänzung des Beweisverfahrens gefordert werden.302 Fehlt ein eindeutiger Rechtsmittelantrag, ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.303
