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H. Freistellungsanspruch von Belegschaftsvertretern

Lindmayr1. AuflOktober 2006

445
In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist grundsätzlich ein Betriebsrat zu bilden. Das Betriebsratsmandat ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, die grundsätzlich neben der Arbeitspflicht auszuüben ist. Dem Betriebsratsmitglied gebührt für diese Tätigkeit auch kein separates Entgelt, lediglich für erwachsene Barauslagen kann ein Ersatz aus dem Betriebsratsfonds vorgesehen werden.

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