Was sagt das Gesetz?
Gemäß § 116 ArbVG ist den Mitgliedern des Betriebsrates, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118 ArbVG, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
Gemäß § 39 Abs 3 ArbVG haben die Organe der Arbeitnehmerschaft ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Auch § 115 ArbVG bestimmt, dass die Betriebsratstätigkeiten grundsätzlich neben den Berufspflichten auszuüben sind.

