vorheriges Dokument
nächstes Dokument

H. Bereicherungsausgleich

Kraus1. AuflMärz 2017

Hat der VR geleistet, obwohl eigentlich Leistungsfreiheit bestanden hätte (zB aufgrund einer Obliegenheitsverletzung, eines Risikoausschlusses) bzw hat er zu viel geleistet oder hat er an den VN oder den Versicherten geleistet, obwohl dieser nicht (mehr) einziehungsberechtigt war, so stellt sich die Frage, ob und von wem er seine Leistung zurückfordern kann. Zu beachten ist, dass bei Zahlung des VR im Wissen um die Leistungsfreiheit, ein Fall des § 1432 ABGB vorliegt und ein Bereicherungsausgleich nicht stattfinden kann. Kein Fall des § 1432 ABGB ist hingegen eine Kulanzzahlung des VR, da diese einen Behaltensgrund voraussetzt.10061006 Zu Kulanzzahlungen des VR vgl VII.B.2.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte