1. Aufrechnungsbeschränkung
Wenn der Unterhaltspflichtige über eine Gegenforderung gegen den Unterhaltsberechtigten verfügt, könnte er dessen Unterhaltsforderung prinzipiell durch Aufrechnung erfüllen. Dies kollidiert freilich mit dem Unterhaltszweck, weil der Unterhaltsberechtigte die Mittel für seinen Lebensbedarf so nicht tatsächlich erhält. Die Rechtsordnung sieht deshalb eine besondere Aufrechnungsbeschränkung vor, die aufgrund des exekutionsrechtlichen Zusammenhangs in § 293 Abs 3 EO geregelt ist.657

