§§ 8 und 9 AngG; EFZG; § 14 Abs 1 HBG; § 10 HGHAngG; § 17a BAG; § 11 SchauspG, §§ 7, 24 VBG.
Für Angestellte ex contractu (Vertragsangestellte) sind mangels anderer Vereinbarungen ebenfalls die Bestimmungen des AngG anzuwenden. Auf sonstige Arbeiterdienstverhältnisse sind (in der Regel) die Bestimmungen des EFZG anwendbar. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen (zB Hausbesorger, Hausgehilfen und Hausangestellte, Lehrlinge) bestehen sondergesetzliche Regelungen.

