Die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers spielt in praktisch allen Versicherungssparten eine außerordentlich wichtige Rolle. Schon im Stadium vor Vertragsschluss hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen, damit dieser das zu versichernde Risiko zutreffend einschätzen, die Polizze formulieren und die Prämie korrekt kalkulieren kann. Die dogmatische Einordnung der spartenübergreifenden Regelungen der §§ 16– 22 und 41 VersVG im Schnittbereich von Zivilrecht und Versicherungsrecht ist bis dato ebenso umstritten wie deren Abgrenzung zur nachträglichen Gefahrerhöhung iSd §§ 23 ff VersVG, die Beurteilung der Reichweite der anzuzeigenden Umstände im Einzelfall ist schwierig. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigeobliegenheit können allerdings weitreichend sein – kommen doch nach dem Regelungskonzept der §§ 16 ff VersVG in unterschiedlichen Konstellationen Leistungsfreiheit, Rücktritts-, Kündigungs- bzw Prämienerhöhungsrechte des Versicherers in Betracht.

