vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gefahr im Verzug – der Mandatsbescheid in datenschutzrechtlichen Verfahren**Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung der Autorin wieder und wurde Ende November 2022 endverfasst. Danach eintretende Ereignisse konnten nicht mehr berücksichtigt werden. (LEITNER)

LEITNER1. AuflDezember 2022

Lisa LEITNER

1. Einleitung

Im Verwaltungsverfahren nach dem AVG11Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. hat die Behörde grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, bevor ein Bescheid erlassen wird.

Das Ermittlungsverfahren dient einerseits der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, andererseits der Geltendmachung der Rechte und rechtlichen Interessen der Parteien22§ 37 S 1 AVG., womit zwei Grundsätze des Verwaltungsverfahrens verwirklicht werden: Der Grundsatz der materiellen Wahrheit und der

Seite 145

Grundsatz des Parteiengehörs.33 Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 281.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte