Lisa LEITNER
1. Einleitung
Im Verwaltungsverfahren nach dem AVG1 hat die Behörde grundsätzlich ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, bevor ein Bescheid erlassen wird.
Das Ermittlungsverfahren dient einerseits der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, andererseits der Geltendmachung der Rechte und rechtlichen Interessen der Parteien2, womit zwei Grundsätze des Verwaltungsverfahrens verwirklicht werden: Der Grundsatz der materiellen Wahrheit und der
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