Gastgewerbepauschalierung | |
VO BGBl II | 488/2012 idF 355/2020 |
EStR | Rz 4287ff |
Voraussetzungen | keine Buchführung (weder Pflicht noch freiwillig) Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe während des gesamten WJ |
Umsatzgrenze | Vorjahresumsatz bis max. € 400.000 |
Bindung an Pauschalierung | Die erstmalige Inanspruchnahme bindet den Unternehmer für alle in Anspruch genommenen Teilpauschalien für die folgenden zwei Wirtschaftsjahre. |
Karenz bei Beendigung | 3 Wj |
Berechnung der Pauschalierung | Umsätze nach § 125 BAO (Bmgl) abzügl
Mobilitäts- sowie Energie- und Raumpauschale können zusätzlich zum Grundpauschale optional zu den tatsächlich anfallenden Aufwendungen und Ausgaben in Anspruch genommen werden. |
Form | Keine Vollpauschalierung, erweiterte Betriebsausgabenpauschalierung. Neben dem Grundpauschale können bestimmte Betriebsausgaben wie z. B. Wareneinkauf, Löhne, Sozialversicherungsbeiträge, Afa, Instandsetzung u Instandhaltung, Miete u Pacht usw separat abgezogen werden. |
Umsatzsteuer | keine spezielle Vorsteuerpauschalierungsregelung |
