1. Anzahl der Vorstandsmitglieder und Vertretungsbefugnis
Der Stiftungsvorstand muss aus zumindest drei Mitgliedern bestehen. In der Stiftungsurkunde kann eine fixe Zahl festgelegt werden oder aber auch eine Unter- und Obergrenze. Bei Unterschreiten der gesetzlichen Untergrenze hat die gemäß Stiftungsurkunde für die Bestellung zuständige Stelle, bei deren Säumigkeit das Gericht die Bestellung vorzunehmen.

