Jedes Stiftungsorgan und jedes seiner Mitglieder, auch die Mitglieder eines Fakultativorgans, kann zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen (§ 31 Abs 1 PSG).
Das Gericht hat die Sonderprüfung anzuordnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung vorgekommen sind (§ 31 Abs 2 PSG).

