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G. Haftung für Schäden

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Jeder Gesellschafter - vorbehaltslos ob geschäftsführend oder nichtgeschäftsführend - haftet für den Schaden, den er der Gesellschaft durch sein Verschulden zugefügt hat (§ 1191 S 1 ABGB). Es gelten die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätze. Der Umfang der Schadenersatzpflicht ist vom Verschuldensgrad abhängig, bei grober Fahrlässigkeit ist auch entgangener Gewinn zu ersetzen. Aus der Bezugnahme des Wortlauts des § 1191 Abs 1 ABGB auf ein Verschulden darf nicht abgeleitet werden, dass eine Gefährdungs- oder Eingriffshaftung im Verhältnis zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft ausgeschlossen ist175175 Grillberger in Rummel II/13 § 1191 ABGB Rz 1; zust Jabornegg/Resch in Schwimann V3 § 1191 ABGB Rz 1.. Eine Einschränkung der Haftung auf Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten sieht das Gesetz nicht vor176176Eine derartige Einschränkung regelte Art 7 Nr 3 EVHGB für Personengesellschaften bzw § 180 HGB für stille Gesellschaften, die im Zuge der Neuregelung durch das UGB jedoch nicht übernommen wurde. Siehe auch OGH 30.10.1957, 2 Ob 393/57..

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