Jeder Gesellschafter - vorbehaltslos ob geschäftsführend oder nichtgeschäftsführend - haftet für den Schaden, den er der Gesellschaft durch sein Verschulden zugefügt hat (§ 1191 S 1 ABGB). Es gelten die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätze. Der Umfang der Schadenersatzpflicht ist vom Verschuldensgrad abhängig, bei grober Fahrlässigkeit ist auch entgangener Gewinn zu ersetzen. Aus der Bezugnahme des Wortlauts des § 1191 Abs 1 ABGB auf ein Verschulden darf nicht abgeleitet werden, dass eine Gefährdungs- oder Eingriffshaftung im Verhältnis zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft ausgeschlossen ist175. Eine Einschränkung der Haftung auf Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten sieht das Gesetz nicht vor176.

