Ein Schuss, der dazu dient, ein verendendes Tier von seinen Leiden zu erlösen. Dabei handelt es sich nicht um einen Schusswaffengebrauch gem § 2 Z 5 WaffGG. Anzumerken ist darüber hinaus, dass Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Befugnis nicht zukommt und regelmäßig strafrechtliche (Tierquälerei) und disziplinäre Konsequenzen nach sich ziehen kann.

