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G. Fang- oder Gnadenschuss

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Ein Schuss, der dazu dient, ein verendendes Tier von seinen Leiden zu erlösen. Dabei handelt es sich nicht um einen Schusswaffengebrauch gem § 2 Z 5 WaffGG. Anzumerken ist darüber hinaus, dass Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese Befugnis nicht zukommt und regelmäßig strafrechtliche (Tierquälerei) und disziplinäre Konsequenzen nach sich ziehen kann.



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