vorheriges Dokument
nächstes Dokument

G. Besondere Zuständigkeitsregeln (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter1. AuflJuli 2016

13/29
Ausgenommen von der Anwendbarkeit des § 615 ZPO sind

die Vollziehung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen (§ 593 Abs 3 bis 6 ZPO)

Nach § 593 Abs 3 ZPO ist eine von einem Schiedsgericht erlassene einstweilige Maßnahme von jenem Bezirksgericht zu vollziehen, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst von dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die dem Vollzug dienende Handlung vorzunehmen ist.6262Vgl dazu näher Zeiler § 615 ZPO Rz 8; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 593 ZPO Rz 80.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!