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G. Angeld und Reugeld (Docekal/Ecker/Kogelmann/Kolba)

Docekal/Ecker/Kogelmann/Kolba1. AuflJuni 2015

Angeld (§ 908 ABGB) ist ein bei Vertragsabschluss dem Vertragspartner zur Sicherstellung der Erfüllung gegebener Betrag, der bei schuldhafter Nichterfüllung vom Vertragspartner behalten bzw in doppelter Höhe zurückgefordert werden kann.

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