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§ - (Futterknecht/Scheer)

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

§

§ 20 AußStrG

Die Parteien haben auch im Außerstreitverfahren das Recht, bei der (auch außerhalb einer mündlichen) Verhandlung dabei zu sein. Man muss dies im Außerstreitverfahren aber gesondert beantragen, da ansonsten die Beweisaufnahme außerhalb einer mündlichen Tagsatzung ohne die Parteien durchgeführt werden kann. Wenn ein derartiger Antrag nicht gestellt wird, stellt die Nichtbeteiligung keine Verletzung des rechtlichen Gehöres dar.

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