ist jeder Geldeingang bei einem Rechtsanwalt, sofern das Geld nicht für den Rechtsanwalt bestimmt ist. Fremdgeld ist immer (§ 43 RL-BA) auf einem → Anderkonto einzuzahlen. Es ist ohne unnötigen Verzug auszufolgen. Für den Fall, dass diese Ausfolgung nicht umgehend möglich ist, hat der Rechtsanwalt ein eigenes Anderkonto (kurzfristiges Fremdgeld kann am Sammelanderkonto verbleiben, nie jedoch am Kanzleikonto!).

