Der Anschluss als Privatbeteiligter und das durchgeführte Adhäsionsverfahren hat für das Opfer den Vorteil, dass es schneller und kostengünstiger zur Befriedigung seiner privatrechtlichen Ansprüche gelangt und ein Zivilprozess vermieden werden kann. <i>Eder-Rieder</i>, Opferrechte<sup>Aufl. 2</sup> (2021), Seite 98 Seite 98
Präzisierte Voraussetzungen und klare Ausschlussgründe (§ 67 Abs 4 StPO) sollen dem Strafgericht eine rasche Entscheidung ermöglichen. Dazu dient auch die kostenlose amtswegige Beweisermittlung zur Klärung der umstrittenen Verschuldensfrage aber auch der Schadensermittlung wie zB Sicherstellung von Gegenständen oder Beauftragung eines Sachverständigen zur Feststellung der Schmerzperioden (§ 67 Abs 1 letzter Satz StPO). Diese Ermittlungsergebnisse sind in einem eventuellen Zivilprozess verwertbar und mindern dessen Prozesskosten. Das rechtskräftige Anschlusserkenntnis bildet einen Exekutionstitel (§ 373 StPO, § 1 Z 8 EO) und bewirkt, dass zuerkannte Beträge sofort mit Rechtskraft des Urteils fällig und vollstreckbar sind.