Aufsichtsrat
Vergütung des Aufsichtsrat
Gemäß § 26 Abs 1 PSG ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates, soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren. Die Höhe der Vergütung ist vom Gericht auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds zu bestimmen. Grundsätzlich ist zwischen Vergütung im engeren Sinn (Entgelt) und Aufwandsersatz zu unterscheiden. Nur das Entgelt unterliegt der Regelung des § 26 Abs 1 PSG, die aber in der Stiftungserklärung abbedungen werden kann. So kann auch etwa Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Aufsichtsrats vorgesehen werden.Seite 446
