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F. Vergleichsabschluss in der Verhandlung (Albiez/Hartl)

Albiez/Hartl1. AuflApril 2023

Prozessvergleiche können zu jedem Zeitpunkt in der Verhandlung zwischen den Parteien, zwischen den Parteien und Dritten oder nur zwischen Dritten (zB Nebenintervenienten) geschlossen werden (§ 204 ZPO).123123Gitschthaler in Rechberger/Klicka, Kommentar zur ZPO5 §§ 204–206 ZPO Rz 2 mwN.

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