Prozessvergleiche können zu jedem Zeitpunkt in der Verhandlung zwischen den Parteien, zwischen den Parteien und Dritten oder nur zwischen Dritten (zB Nebenintervenienten) geschlossen werden (§ 204 ZPO).123
Prozessvergleiche können zu jedem Zeitpunkt in der Verhandlung zwischen den Parteien, zwischen den Parteien und Dritten oder nur zwischen Dritten (zB Nebenintervenienten) geschlossen werden (§ 204 ZPO).123
