Wenngleich dies in der Praxis den Ausnahmefall darstellt, kommt es immer wieder vor, dass Urteile auch im Zivilverfahren mündlich verkündet werden (vgl § 414 ZPO).
Um gegen ein in Anwesenheit beider Parteien (bzw deren Vertretern) mündlich verkündetes Urteil berufen zu können, bedarf es einer rechtzeitigen Berufungsanmeldung.130

