1. Einleitung
Gesetzliche Unterhaltsansprüche von (geschiedenen) Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie Kindern gegen ihre Eltern können im Provisorialverfahren mit einstweiliger Verfügung zugesprochen werden, um die drohende Mittellosigkeit des Unterhaltsberechtigten bis zum Abschluss eines Unterhaltsverfahrens zu verhindern. Das Gesetz kennt zwei Arten von Unterhaltsverfügungen, allgemein den einstweiligen Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO und für minderjährige Kinder zusätzlich den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO. Im Übrigen stehen für Geldunterhaltsforderungen die Sicherungsmittel des § 372 EO für künftige Unterhaltsforderungen und allgemein einstweilige Verfügungen nach § 379 EO zur Verfügung.593

